Werbeverbot für Cannabis Social Clubs: Unser Brandbrief an die Politik

Das neue KonsumCannabis-Gesetz, kurz KCanG, bringt zahlreiche Veränderungen für den Umgang mit Cannabis in Deutschland mit sich. Eine der umstrittensten Bestimmungen ist das Werbeverbot für Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) nach § 6 KCanG. Dieses Verbot zielt darauf ab, den Konsum von Cannabis nicht zu fördern bzw. keine neuen Konsumanreize zu schaffen. Doch wie wirkt sich dieses Verbot auf die Anbauvereinigungen aus, insbesondere im Hinblick auf ihre Fähigkeit, öffentlich präsent zu sein und sachliche Informationen zu verbreiten? Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen des Werbeverbots und stellt unseren Brandbrief an die Politik vor, in dem wir dringend Änderung fordern.

Werbeverbot für Cannabis Social Clubs nach § 6 KCanG

Laut § 6 des Cannabis-Gesetzes ist es Cannabis Social Clubs untersagt, für sich oder ihre Tätigkeiten zu werben oder Sponsoring zu betreiben. Dies umfasst jegliche Form von Werbung und Sponsoring, die dazu geeignet sind, den Konsum von Cannabis zu fördern. Ziel des Gesetzes ist es, Konsumanreize zu reduzieren. Außerdem ist es grundsätzlich untersagt für Cannabis zu werben.

Der Begriff der Werbung wird in § 1 Nr. 14 KCanG näher definiert als:

„(…) jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;“

Außerdem in § 1 Nr. 14 KCanG:

„Der Begriff der Werbung wird umfassend definiert und umfasst sowohl Werbung in Hörfunk, in gedruckter als auch digitaler Form. Werbung im Internet und in Sozialen Medien, auch durch Influencerinnen und Influencer wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrnehmen.“

Der Begriff des Sponsoring wird in § 1 Nr. 15 KCanG näher definiert als:

„(…) jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;“

Werbeverbot für Cannabis Social Clubs: Die Auswirkungen

Die Restriktionen durch das Werbeverbot für Cannabis Social Clubs wirft für diese erhebliche Probleme auf. Besonders die Unsicherheit darüber, ob und wie sie eine Website betreiben oder öffentlich über ihre Arbeit informieren dürfen, stellt eine Herausforderung dar. Verstöße gegen das Werbeverbot können derzeit gemäß § 36 Abs. 2 KCanG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden, was für viele Anbauvereinigungen existenzbedrohend sein kann. Diese Situation verhindert nicht nur die notwendige Transparenz, sondern begünstigt auch weiterhin den Schwarzmarkt.

Zielkonflikte und Lösungsansätze

Zielkonflikt: Schwarzmarkt vs. Konsumanreize

Der Gesetzgeber verfolgt zwei Hauptziele: den Schwarzmarkt einzudämmen und den Konsum von Cannabis nicht zu fördern. Diese Ziele stehen jedoch in einem Zielkonflikt. Anbauvereinigungen müssen sich bekannt machen und über ihre Tätigkeit informieren können, um den Schwarzmarkt zu verdrängen. Gleichzeitig darf diese Information nicht als Werbung verstanden werden, die den Konsum von Cannabis anregt.

Lösungsansatz: Sachliche Information

Dieser Zielkonflikt kann dadurch aufgelöst werden, dass sachliche Informationen zu den Anbauvereinigungen nicht als Werbung oder Sponsoring eingestuft werden, solange diese sich auf reine Sachinformationen und die Arbeit der Vereinigung beschränken. Es ist essentiell, dass die Informationen klar von werbenden Inhalten abgegrenzt werden.

Vergleich zum Werbeverbot für Tabakerzeugnisse

Werbeschild für Tabac

Ein Vergleich mit dem Werbeverbot für Tabakerzeugnisse kann Aufschluss darüber geben, wie das Werbeverbot für Cannabis Social Clubs gehandhabt werden könnte. Auch im Bereich der Tabakwerbung gibt es strenge Regelungen, die darauf abzielen, den Konsum zu reduzieren und die Bevölkerung zu schützen.

Parallelen und Unterschiede

Parallelen:

  1. Ziel der Gesetze: Beide Gesetze zielen darauf ab, den Konsum der jeweiligen Substanzen zu reduzieren und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.
  2. Werbebeschränkungen: Sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für Cannabis Social Clubs gelten strenge Werbebeschränkungen. Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die den Konsum anregen könnten, sind verboten.

Unterschiede:

  1. Informationsmöglichkeiten: Während es für Tabakerzeugnisse klare Regeln gibt, die es erlauben, über die Gefahren des Konsums zu informieren, fehlt es bei den Cannabis Social Clubs an klaren Richtlinien, wie sie sachliche Informationen verbreiten können, ohne als Werbung zu gelten.
  2. Zielgruppen: Die Regelungen für Tabakerzeugnisse sind häufig strenger, da sie den Schutz von Minderjährigen besonders hervorheben. Für Cannabis Social Clubs, die oft als Erwachseneneinrichtungen betrachtet werden, könnte eine differenzierte Handhabung sinnvoll sein.

Lösungsansätze aus dem Tabakbereich übernehmen

Um den Zielkonflikt zwischen Konsumanreiz und der Notwendigkeit sachlicher Information zu lösen, können Cannabis Social Clubs von den Regelungen für Tabakerzeugnisse lernen:

Sachliche Aufklärung: Wie bei Tabakprodukten könnte auch bei Cannabis Social Clubs eine sachliche Aufklärung über die Risiken und die eigene Arbeit erlaubt sein.

Transparente Richtlinien: Es bedarf klarer Richtlinien, die den Clubs erlauben, sachliche Informationen zu verbreiten, ohne dabei gegen das Werbeverbot zu verstoßen.

Durch die Übernahme dieser Ansätze könnte ein ausgewogener Umgang mit dem Werbeverbot für Cannabis Social Clubs gefunden werden, der sowohl den Konsum nicht fördert als auch den Schwarzmarkt eindämmt.

Brandbrief an die Politik

Um auf die Problematik aufmerksam zu machen und eine Lösung zu fordern, haben wir einen Brandbrief an die Politik verfasst. In diesem fordern wir, dass Cannabis Social Clubs die Möglichkeit erhalten, auf sachliche Weise über ihre Arbeit zu informieren, ohne in Konflikt mit dem Werbeverbot für Cannabis Social Clubs zu geraten. Der Brief adressiert die Notwendigkeit, klare Richtlinien zu schaffen, die den Clubs erlauben, transparent zu agieren und somit den Schwarzmarkt zu bekämpfen. Den vollständigen Brandbrief können Sie hier einsehen:

Fazit

Das Werbeverbot für Cannabis Social Clubs nach § 6 KCanG stellt diese vor große Herausforderungen. Um den Schwarzmarkt effektiv zu bekämpfen, müssen die Clubs die Möglichkeit haben, sich und ihre Arbeit sachlich darzustellen. Eine klare Abgrenzung zwischen sachlicher Information und Werbung ist dabei entscheidend. Durch unseren Brandbrief an die Politik hoffen wir, auf dieses Problem aufmerksam zu machen und eine Lösung zu erwirken, die sowohl den Konsum von Cannabis nicht fördert als auch den Schwarzmarkt eindämmt.

Thema: Werbeverbot für Cannabis Social Clubs

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